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BGBl. I Nr. 88/2001

kundgemacht 31.07.2001 RIS↗Parlament↗
88. Bundesgesetz: Gründung einer IAF-Service GmbH und Änderung des Bundessozialämtergesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, der Konkursordnung und des Bundesfinanzgesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem eine IAF-Service GmbH gegründet wird und das Bundessozialämtergesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, die Konkursordnung und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) 114 § 0↗RIS↗
§ 4geändert
in Kraft 01.07.1994 – 31.07.2001 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. I Nr. 88/2001 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.08.2001 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 88/2001 · danach: BGBl. I Nr. 82/2008 § 4↗RIS↗
Vorschußzahlung
§ 4. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Geschäftsstelle dem Anspruchsberechtigten einen Vorschuß auf das Insolvenz-Ausfallgeld zu gewähren, wenn der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld glaubhaft gemacht worden ist. Bei der Festsetzung der Höhe des Vorschusses ist auf die Höhe des zu erwartenden Insolvenz-Ausfallgeldes Bedacht zu nehmen. Bei der Gewährung des Vorschusses ist der Anspruch auf Zinsen außer Betracht Betrach zu lassen. Der Vorschuß ist auf das Insolvenz-Ausfallgeld anzurechnen. Wird ein Vorschuß gewährt, so ist dem Anspruchsberechtigten darüber eine Mitteilung auszustellen. § 7 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.