Absatz 2,Im Fall der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Absatz eins,, bei denen der Insolvenz-Ausfall-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen dem nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als anweisende Behörde im Sinne des Paragraph 295, der Exekutionsordnung zuzustellen.
BGBl. Nr. 314/1994
314. Bundesgesetz: Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG
Bundesgesetz, mit dem Anpassungen an das Arbeitsmarktservicegesetz vorgenommen werden (Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Pfändung, Verpfändung und Übertragung
Paragraph 8, (1) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, regelt, inwieweit Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld übertragen, verpfändet und gepfändet werden können.