BGBl. I Nr. 88/2001
88. Bundesgesetz: Gründung einer IAF-Service GmbH und Änderung des Bundessozialämtergesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, der Konkursordnung und des Bundesfinanzgesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem eine IAF-Service GmbH gegründet wird und das Bundessozialämtergesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, die Konkursordnung und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertAbs 2
Pfändung, Verpfändung und Übertragung
§ 8.
(1) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld übertragen, verpfändet und gepfändet werden können.
(2) Im Fall Falle der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Abs. 1, bei denen der Insolvenz-Ausfall-Fonds Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen dem der nach § 5 Abs. 1 oder 2 bis 3 zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Geschäftsstelle als anweisende Behörde Stelle im Sinne des § 295 der Exekutionsordnung zuzustellen.