BGBl. Nr. 33/1994
33. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetznovelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1992, geändert wird (Bundesstraßengesetznovelle 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Paragraph 23, Benachbarte Waldungen
Auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) kann die Behörde, wenn es Rücksichten des Bestandes der Straße oder der Straßenerhaltung, wegen schlechter Sicht oder dergleichen erfordern, durch Bescheid anordnen, daß ohne Anspruch auf Entschädigung der an eine Bundesstraße angrenzende Wald in einer Breite von 4 m zu beiden Seiten der Straße (Paragraph 21, Absatz 4,) zu schlägern, auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften ist.