BGBl. Nr. 340/1994
340. Verordnung: Bauarbeiterschutzverordnung — BauV
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung — BauV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 157neu ab 01.01.1995 ersetzt durch BGBl. Nr. 450/1994
römisch fünf. HAUPTSTÜCK
Behördliche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer, Ausnahmen,
Abweichungen
Weitergehende Schutzmaßnahmen
Paragraph 157, Wenn die besonderen Verhältnisse auf einer Baustelle im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Arbeitnehmer erfordern, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, hat die Behörde im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes solche Maßnahmen auf Antrag des Arbeitsinspektorates vorzuschreiben.
§ 157neu
römisch fünf. HAUPTSTÜCK
Behördliche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer, Ausnahmen,
Abweichungen
Paragraph 157, Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)