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BGBl. Nr. 340/1994

kundgemacht 05.05.1994 RIS↗
340. Verordnung: Bauarbeiterschutzverordnung — BauV
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung — BauV)
Kundmachung BGBl. Nr. 340/1994× zu BauV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) neu § 0↗RIS↗
§ 157neu ab 01.01.1995 ersetzt durch BGBl. Nr. 450/1994
vorgesehen ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 340/1994 (kundgemacht am 05.05.1994) · ersetzt durch BGBl. Nr. 450/1994 (kundgemacht am 17.06.1994) § 157↗RIS↗

römisch fünf. HAUPTSTÜCK

Behördliche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer, Ausnahmen,

Abweichungen

Weitergehende Schutzmaßnahmen

Paragraph 157, Wenn die besonderen Verhältnisse auf einer Baustelle im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Arbeitnehmer erfordern, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, hat die Behörde im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes solche Maßnahmen auf Antrag des Arbeitsinspektorates vorzuschreiben.

§ 157neu
in Kraft 01.01.1995 – 30.04.1998 · idF BGBl. Nr. 450/1994 · danach: BGBl. II Nr. 121/1998 § 157↗RIS↗

römisch fünf. HAUPTSTÜCK

Behördliche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer, Ausnahmen,

Abweichungen

Paragraph 157, Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)