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BGBl. Nr. 446/1994

kundgemacht 14.06.1994 RIS↗Parlament↗
446. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 446/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 32 § 0↗RIS↗
§ 15bneu
in Kraft 01.07.1994 – 10.04.2007 · idF BGBl. Nr. 446/1994 · danach: BGBl. I Nr. 138/2006 § 15b↗RIS↗

Kombinierte Beförderung

Paragraph 15 b, (1) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, je nach Dauer als Ruhepausen oder, sofern dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht, als Ruhezeiten gelten.

  1. Absatz 2,Durch Kollektivvertrag kann eine einmalige Unterbrechung der täglichen Ruhezeit zugelassen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      Zeiten unter den Bedingungen des Absatz eins, zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,
    2. Ziffer 2
      die Unterbrechung so kurz wie möglich gehalten wird und den um eine Stunde verlängerten Zeitraum für die Verladung des Fahrzeugs oder das Verlassen von Schiff oder Eisenbahn einschließlich der Zollformalitäten nicht übersteigt, und
    3. Ziffer 3
      dem Lenker während beider Teile der täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
  2. Absatz 3,Wird die tägliche Ruhezeit unterbrochen, ist sie um zwei Stunden zu verlängern. Jeder Teil der täglichen Ruhezeit muß mindestens eine Stunde betragen.