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BGBl. I Nr. 138/2006

kundgemacht 03.08.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 525 § 0↗RIS↗
§ 15bgeändertAbs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2 Z 2, Z 3; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.07.1994 – 10.04.2007 · idF BGBl. Nr. 446/1994 · danach: BGBl. I Nr. 138/2006 § 15b↗RIS↗
in Kraft ab 11.04.2007 · idF BGBl. I Nr. 138/2006 § 15b↗RIS↗
Kombinierte Beförderung
§ 15b.
(1) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß dass Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, je nach Dauer als Ruhepausen oder, sofern dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht, als Ruhezeiten gelten. als Ruhepausen oder als Ruhezeiten gelten. Eine Ruhezeit ist dann gegeben, wenn
1. diese Zeit mindestens drei Stunden beträgt und
2. dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
(2) Durch Kollektivvertrag kann eine einmalige zweimalige Unterbrechung der täglichen Ruhezeit zugelassen werden, wenn
1. Zeiten unter den Bedingungen des Abs. 1 zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,
2. die Unterbrechung so kurz wie möglich gehalten wird und den um eine Stunde verlängerten Zeitraum für die Verladung des Fahrzeugs oder das Verlassen von Schiff oder Eisenbahn einschließlich der Zollformalitäten nicht übersteigt, und
3. dem Lenker während beider Teile der gesamten täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
(3) Wird die tägliche Ruhezeit unterbrochen, ist sie um zwei Stunden zu verlängern. Jeder Teil der täglichen Ruhezeit muß mindestens eine Stunde betragen.