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BGBl. Nr. 446/1994

kundgemacht 14.06.1994 RIS↗Parlament↗
446. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 446/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 32 § 0↗RIS↗
§ 15dneu
in Kraft 01.07.1994 – 04.05.2005 · idF BGBl. Nr. 446/1994 · danach: BGBl. I Nr. 175/2004 § 15d↗RIS↗

Abweichungen

Paragraph 15 d, Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Paragraphen 14 bis 15 b sowie einer Verordnung gemäß Paragraph 15 e, abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken

  1. Ziffer eins
    auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, Amtsblatt EG Nummer L 370 vom 31. Dezember 1985, Seite 8, ausgerüstet ist,
  2. Ziffer 2
    im Arbeitszeitplan in den Fällen des Artikel 14, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,
  3. Ziffer 3
    in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.