Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in Durchführung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung besondere Regelungen für Tätigkeiten zu erlassen, auf die das Berggesetz 1975 anzuwenden ist, soweit Abweichungen von den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales oder spezifische Regelungen erforderlich sind.
BGBl. Nr. 450/1994
450. Bundesgesetz: Arbeitnehmerinnenschutzgesetz — ASchG und Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Berggesetzes 1975, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz — ASchG) und mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Berggesetz 1975, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 132neu
Vollziehung
Paragraph 132,
- Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat in Durchführung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung besondere Regelungen für Betriebe und Tätigkeiten zu erlassen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, soweit Abweichungen von den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales oder spezifische Regelungen erforderlich sind.
- Absatz 3,Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut:
- Ziffer einssoweit es sich um Tätigkeiten handelt, auf die das Berggesetz 1975 anzuwenden ist, ausgenommen Tätigkeiten gemäß Paragraph 200 a, des Berggesetzes 1975, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- Ziffer 2soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
- Ziffer 3zur Vollziehung des Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer 2, sowie des Paragraph 124, Absatz 4 und 6, soweit gewerberechtliche Vorschriften geregelt werden, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- Ziffer 4zur Vollziehung des Paragraph 123, Absatz 4, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
- Ziffer 5zur Vollziehung des Paragraph 63, Absatz 3,, soweit er sich auf Bescheinigung über die Verläßlichkeit bezieht, und des Paragraph 63, Absatz 5, der Bundesminister für Inneres,
- Ziffer 6soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales Verordnungen nach den Paragraphen 18, 32, Absatz eins, 39, Absatz eins und 2, 48, 59 und 72 Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen,
- Ziffer 7im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.