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BGBl. Nr. 450/1994

kundgemacht 17.06.1994 RIS↗Parlament↗
450. Bundesgesetz: Arbeitnehmerinnenschutzgesetz — ASchG und Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Berggesetzes 1975, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz — ASchG) und mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Berggesetz 1975, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 450/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) neu § 0↗RIS↗
§ 132neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 450/1994 · danach: BGBl. I Nr. 9/1997 § 132↗RIS↗

Vollziehung

Paragraph 132,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in Durchführung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung besondere Regelungen für Tätigkeiten zu erlassen, auf die das Berggesetz 1975 anzuwenden ist, soweit Abweichungen von den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales oder spezifische Regelungen erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat in Durchführung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung besondere Regelungen für Betriebe und Tätigkeiten zu erlassen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, soweit Abweichungen von den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales oder spezifische Regelungen erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut:
    1. Ziffer eins
      soweit es sich um Tätigkeiten handelt, auf die das Berggesetz 1975 anzuwenden ist, ausgenommen Tätigkeiten gemäß Paragraph 200 a, des Berggesetzes 1975, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
    2. Ziffer 2
      soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
    3. Ziffer 3
      zur Vollziehung des Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer 2, sowie des Paragraph 124, Absatz 4 und 6, soweit gewerberechtliche Vorschriften geregelt werden, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
    4. Ziffer 4
      zur Vollziehung des Paragraph 123, Absatz 4, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
    5. Ziffer 5
      zur Vollziehung des Paragraph 63, Absatz 3,, soweit er sich auf Bescheinigung über die Verläßlichkeit bezieht, und des Paragraph 63, Absatz 5, der Bundesminister für Inneres,
    6. Ziffer 6
      soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales Verordnungen nach den Paragraphen 18, 32, Absatz eins, 39, Absatz eins und 2, 48, 59 und 72 Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen,
    7. Ziffer 7
      im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.