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BGBl. I Nr. 9/1997

kundgemacht 10.01.1997 RIS↗Parlament↗
9. Bundesgesetz: Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes und des Mutterschutzgesetzes 1979
Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) 36 § 0↗RIS↗
§ 132geändertAbs 3 Z 3, Z 6
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 450/1994 · danach: BGBl. I Nr. 9/1997 § 132↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 24.04.1997 · idF BGBl. I Nr. 9/1997 · danach: BGBl. I Nr. 47/1997 § 132↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Vollziehung
§ 132.
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in Durchführung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung besondere Regelungen für Tätigkeiten zu erlassen, auf die das Berggesetz 1975 anzuwenden ist, soweit Abweichungen von den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales oder spezifische Regelungen erforderlich sind.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat in Durchführung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung besondere Regelungen für Betriebe und Tätigkeiten zu erlassen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, soweit Abweichungen von den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales oder spezifische Regelungen erforderlich sind.
(3) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut:
1. soweit es sich um Tätigkeiten handelt, auf die das Berggesetz 1975 anzuwenden ist, ausgenommen Tätigkeiten gemäß § 200a des Berggesetzes 1975, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
2. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
3. zur Vollziehung des § 124 123 Abs. 1 Z 3, § 123 Abs. 2 Z 2 sowie des und § 124 Abs. 4 und 6, soweit gewerberechtliche Vorschriften geregelt werden, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
4. zur Vollziehung des § 123 Abs. 4 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
5. zur Vollziehung des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf Bescheinigung über die Verläßlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,
6. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales Verordnungen nach den §§ 18, 32 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 2, 48, 59 und 72 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen,
7. im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.