Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
- Ziffer einsdie behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,
- Ziffer 2die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen sowie die Brandschutzgruppe und
- Ziffer 3die Bereitschaftsräume.