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BGBl. Nr. 450/1994

kundgemacht 17.06.1994 RIS↗Parlament↗
450. Bundesgesetz: Arbeitnehmerinnenschutzgesetz — ASchG und Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Berggesetzes 1975, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz — ASchG) und mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Berggesetz 1975, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 450/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) neu § 0↗RIS↗
§ 37neu
in Kraft 01.01.1995 – 30.06.2000 · idF BGBl. Nr. 450/1994 § 37↗RIS↗

Prüfung von Arbeitsmitteln

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Anmerkung, tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft)
  2. Absatz 2,Anmerkung, tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft)
  3. Absatz 3,Anmerkung, tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft)
  4. Absatz 4,Anmerkung, tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft)
  5. Absatz 5,Anmerkung, tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft)
  6. Absatz 6,Die Ergebnisse der Prüfung sind von der Person, die die Prüfung durchgeführt hat, schriftlich festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind von den Arbeitgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Aufzeichnungen oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung und über die wiederkehrenden Prüfungen vorhanden sein.
  7. Absatz 7,Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn die für sie erforderlichen Abnahmeprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen durchgeführt wurden. Werden bei der Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
  8. Absatz 8,Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Absatz 7, auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, daß das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Arbeitnehmer über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.