Absatz eins,Arbeitgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:
- Ziffer einsdurch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner) oder
- Ziffer 2durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder
- Ziffer 3durch Inanspruchnahme eines bewilligten arbeitsmedizinischen Zentrums.