Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
- Ziffer einsdie Voraussetzungen für die Anerkennung einer Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte, die Durchführung der Fachausbildung und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachausbildung, wobei in der Verordnung Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits tätigen Sicherheitsfachkräfte vorzusehen sind,
- Ziffer 2das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner,
- Ziffer 3die Voraussetzungen für sicherheitstechnische Zentren sowie für die Bewilligung von arbeitsmedizinischen Zentren,
- Ziffer 4die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses, wobei sicherzustellen ist, daß die Anzahl der Mitglieder nach Paragraph 88, Absatz 3, Ziffer eins und 2 der Anzahl der Mitglieder nach Paragraph 88, Absatz 3, Ziffer 5 und 6 entspricht,
- Ziffer 5die Entsendung von Vertretern in den zentralen Arbeitsschutzausschuß.