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BGBl. Nr. 507/1994

kundgemacht 08.07.1994 RIS↗Parlament↗
507. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 507/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 831 § 0↗RIS↗
§ 43geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2
in Kraft 10.07.1945 – 30.06.1994 · idF StGBl. Nr. 47/1945 · danach: BGBl. Nr. 507/1994 § 43↗RIS↗
in Kraft 01.07.1994 – 31.08.2001 · idF BGBl. Nr. 507/1994 · danach: BGBl. I Nr. 95/2001 § 43↗RIS↗
Zuständigkeitsbestimmungen und Revisionsentscheidung § 43.
(1) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den Obersten Gerichtshof Vizepräsidenten sowie auch durch Senatspräsidenten und/oder andere Richter unterstützt und vertreten. Für die Mitarbeit von Senatspräsidenten und Richtern des Oberlandesgerichtes sind Planstellen des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 0,7 vH der dem Oberlandesgerichtssprengel zugewiesenen Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) gebunden.
§. 43. (2) Die Einbeziehung der Senatspräsidenten und der Richter des Oberlandesgerichtes in die Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen bedarf der Zustimmung dieser Richter. Soweit nicht genügend Zustimmungserklärungen vorliegen, hat der Personalsenat beim Oberlandesgericht ernannte Richter in einem solchen Ausmaß für die Mitarbeit in Justizverwaltungssachen zu bestimmen, daß die im Abs. 1 vorgesehene Arbeitskapazität erreicht wird.
(Anm.: Aufgehoben durch § 5 BG, RGBl. 41/1907)
Ebenso entscheidet er über Revisionen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Senaten von sechs Räthen und einem Vorsitzenden, wenn auch die Revision gegen gleichlautende Urtheile gerichtet ist und auf deren Zulassung erkannt werden soll.
Schlagworte
Rat, Hofrat, Urteil, Senatszusammensetzung, Senat