StGBl. Nr. 47/1945
47. Gesetz: Wiederherstellung der österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz 1945 — GOG. 1945).
Gesetz vom 3. Juli 1945 über die Wiederherstellung der österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz 1945 — GOG. 1945).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43neu
Zuständigkeitsbestimmungen und Revisionsentscheidung, durch den Obersten Gerichtshof.
Paragraph 43,
Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 5, BG, RGBl. 41 aus 1907,)
Ebenso entscheidet er über Revisionen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Senaten von sechs Räthen und einem Vorsitzenden, wenn auch die Revision gegen gleichlautende Urtheile gerichtet ist und auf deren Zulassung erkannt werden soll.