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BGBl. Nr. 507/1994

kundgemacht 08.07.1994 RIS↗Parlament↗
507. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 507/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) 841 § 0↗RIS↗
§ 69geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 7 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.07.1979 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 136/1979 · danach: BGBl. Nr. 507/1994 § 69↗RIS↗
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 507/1994 · danach: BGBl. I Nr. 127/1999 § 69↗RIS↗
Personalstandesverzeichnis. Personalverzeichnis
§ 69.
(1) Die Richter eines Personalstandes sind in einem Personalstandesverzeichnis nach Gehaltsgruppen und Planstellen getrennt anzuführen. Das Personalstandesverzeichnis ist jährlich mit 1. Jänner anzulegen. Für die Richter im Bereich einer Dienstbehörde erster Instanz ist jährlich mit 1. Jänner ein Personalverzeichnis anzulegen.
(2) Der Richter ist berechtigt, das Personalstandesverzeichnis einzusehen und abzuschreiben. Auf sein Verlangen ist ihm eine Ausfertigung gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Richter sind nach Planstellen (§ 65 Abs. 1) getrennt anzuführen. Folgende Personaldaten sind anzugeben:
1. Name und Geburtsdatum,
2. Vorrückungsstichtag,
3. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,
4. Dienststelle und Wirksamkeitstermin der Ernennung zu dieser Dienststelle,
5. Wirksamkeitstermin der Ernennung auf die Planstelle (§ 65 Abs. 1),
6. Dauer der Gerichtspraxis und Vordienstzeiten im Bundesdienst, für die ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung war,
7. Ehrenzeichen und Berufstitel, die vom Bundespräsidenten verliehen worden sind.
(3) Jeder Richter ist berechtigt, das für den Bereich seiner Dienstbehörde angelegte Verzeichnis einzusehen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Ausfertigung des Personalverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen. Den Mitgliedern der Personalsenate und den ständig mit Personalangelegenheiten der Richter befaßten Bediensteten ist das Personalverzeichnis unentgeltlich beizustellen.