BGBl. Nr. 509/1994
509. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41bneu
Paragraph 41 b,
Der Versicherer darf neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlaßt worden sind; die Vereinbarung anderer Nebengebühren ist unwirksam.