BGBl. I Nr. 12/2013
Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2013 – VersRÄG 2013
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden (Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2013 – VersRÄG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41bgeändert
§ 41b.
Der Versicherer darf – vorbehaltlich des § 27 Abs. 6 ZaDiG – neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlaßt veranlasst worden sind; die Vereinbarung anderer davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam.