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BGBl. Nr. 510/1994

kundgemacht 12.07.1994 RIS↗Parlament↗
510. Bundesgesetz: Gentechnikgesetz — GTG und Änderung des Produkthaftungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz — GTG) und das Produkthaftungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 510/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) neu § 0↗RIS↗
§ 87neu
in Kraft 13.07.1994 – 30.06.1998 · idF BGBl. Nr. 510/1994 · danach: BGBl. I Nr. 73/1998 § 87↗RIS↗

Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für, Freisetzungen und Inverkehrbringen

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Freisetzungen und Inverkehrbringen obliegt die Begutachtung von Anträgen für Freisetzungen von GVO in die Umwelt und von Anträgen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß dem römisch drei. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß diesem Bundesgesetz betreffend den römisch drei. Abschnitt.
  2. Absatz 2,Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:
    1. Ziffer eins
      je ein Experte aus den Bereichen
      1. Litera a
        Molekularbiologie,
      2. Litera b
        Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie);
    2. Ziffer 2
      zusätzlich zu den unter Absatz 2, Ziffer eins, genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen betreffend Freisetzungen von
      1. Litera a
        Mikroorganismen:
        ein Experte für molekulare Mikrobiologie, ein Experte für mikrobielle Ökologie, ein Experte für Pflanzen- oder Tierpathologie, ein Experte für Umwelthygiene (nominiert vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz),
      2. Litera b
        Pflanzen:
        ein Experte für Pflanzengenetik, ein Experte für Pflanzenzucht (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), ein Experte für Vegetationskunde, ein Experte für Pflanzenphysiologie,
      3. Litera c
        Tieren:
        ein Experte für Tiergenetik, ein Experte für Tierzucht (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), ein Experte für Zoologie;
    3. Ziffer 3
      zusätzlich zu den unter Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen betreffend das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß Paragraph 54, Absatz eins,, ein Experte für Toxikologie (nominiert vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz), ein Experte für Qualitätssicherung und Kennzeichnung (nominiert vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten)
    zuzuziehen.
  3. Absatz 3,Bei der Begutachtung von Anträgen betreffend Freisetzungen und bei der Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und der Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem römisch drei. Abschnitt Teil A dieses Bundesgesetzes ist ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie mit beratender Stimme beizuziehen; diesem ist Gelegenheit zu geben, die Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie (Paragraph 37, Absatz 6,) zu erläutern.