Rechtstracker.at

§ 87 GTG

Fassungen
13.07.1994 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 87 heute17.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 126/2004
§ 8701.07.200216.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 94/2002
§ 8701.07.199830.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 73/1998
§ 8713.07.199430.06.1998 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

13.07.1994BGBl. Nr. 510/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998danach: BGBl. I Nr. 73/1998

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für, Freisetzungen und Inverkehrbringen

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Freisetzungen und Inverkehrbringen obliegt die Begutachtung von Anträgen für Freisetzungen von GVO in die Umwelt und von Anträgen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß dem römisch drei. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß diesem Bundesgesetz betreffend den römisch drei. Abschnitt.
  2. Absatz 2,Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:
    1. Ziffer eins
      je ein Experte aus den Bereichen
      1. Litera a
        Molekularbiologie,
      2. Litera b
        Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie);
    2. Ziffer 2
      zusätzlich zu den unter Absatz 2, Ziffer eins, genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen betreffend Freisetzungen von
      1. Litera a
        Mikroorganismen:
        ein Experte für molekulare Mikrobiologie, ein Experte für mikrobielle Ökologie, ein Experte für Pflanzen- oder Tierpathologie, ein Experte für Umwelthygiene (nominiert vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz),
      2. Litera b
        Pflanzen:
        ein Experte für Pflanzengenetik, ein Experte für Pflanzenzucht (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), ein Experte für Vegetationskunde, ein Experte für Pflanzenphysiologie,
      3. Litera c
        Tieren:
        ein Experte für Tiergenetik, ein Experte für Tierzucht (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), ein Experte für Zoologie;
    3. Ziffer 3
      zusätzlich zu den unter Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen betreffend das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß Paragraph 54, Absatz eins,, ein Experte für Toxikologie (nominiert vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz), ein Experte für Qualitätssicherung und Kennzeichnung (nominiert vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten)
    zuzuziehen.
  3. Absatz 3,Bei der Begutachtung von Anträgen betreffend Freisetzungen und bei der Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und der Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem römisch drei. Abschnitt Teil A dieses Bundesgesetzes ist ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie mit beratender Stimme beizuziehen; diesem ist Gelegenheit zu geben, die Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie (Paragraph 37, Absatz 6,) zu erläutern.

Schlagworte

Pflanzenpathologie

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12137730

Alte Dokumentnummer

N8199438807J