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§ 87 GTG

Fassungen
01.07.2002 bis 16.11.2004 — BGBl. I Nr. 94/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 87 heute17.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 126/2004
§ 8701.07.200216.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 94/2002
§ 8701.07.199830.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 73/1998
§ 8713.07.199430.06.1998 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 94/2002

Außerkrafttretensdatum

16.11.2004danach: BGBl. I Nr. 126/2004

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für

Freisetzungen und Inverkehrbringen

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Freisetzungen und Inverkehrbringen obliegt die Begutachtung von Anträgen für Freisetzungen von GVO in die Umwelt und von Anträgen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß dem römisch drei. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß diesem Bundesgesetz betreffend den römisch drei. Abschnitt.
  2. Absatz 2,Diesem wissenschaftlichen Ausschuss haben anzugehören:
    1. Ziffer eins
      je ein Experte aus den Bereichen
      1. Litera a
        Molekularbiologie (nominiert vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen),
      2. Litera b
        Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und das unter Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, genannte Mitglied der Gentechnikkommission;
    2. Ziffer 2
      zusätzlich zu den unter Absatz 2, Ziffer eins, genannten Experten sind bei der Begutachtung betreffend Freisetzung von
      1. Litera a
        Mikroorganismen: ein Experte für molekulare Mikrobiologie (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), ein Experte für mikrobielle Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), ein Experte für Pflanzen- oder Tierpathologie (nominiert vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen), ein Experte für Umwelthygiene (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit),
      2. Litera b
        Pflanzen: ein Experte für Pflanzengenetik (nominiert vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur), je ein Experte für Pflanzenzucht, Vegetationskunde, Pflanzenphysiologie, Bodenkunde, Insektenkunde, Mykologie und für Populationsbiologie (jeweils nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) sowie ein Experte für Pflanzenpathologie (nominiert vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen),
      3. Litera c
        Tieren: ein Experte für Tiergenetik (nominiert vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) sowie je ein Experte für Tierzucht und Zoologie (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) zuzuziehen;
    3. Ziffer 3
      Zusätzlich zu den unter Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen betreffend das In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ein Experte für Toxikologie (nominiert vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) und ein Experte für Qualitätssicherung und Kennzeichnung (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) zuzuziehen.
  3. Absatz 3,Bei der Begutachtung von Anträgen betreffend Freisetzungen und bei der Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und der Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem römisch drei. Abschnitt Teil A dieses Bundesgesetzes ist ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit beratender Stimme beizuziehen; diesem ist Gelegenheit zu geben, die Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Paragraph 37, Absatz 6,) zu erläutern.

Schlagworte

Pflanzenpathologie

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40031731