Rechtstracker.at

§ 87 GTG

Fassungen
01.07.1998 bis 30.06.2002 — BGBl. I Nr. 73/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 87 heute17.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 126/2004
§ 8701.07.200216.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 94/2002
§ 8701.07.199830.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 73/1998
§ 8713.07.199430.06.1998 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. I Nr. 73/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002danach: BGBl. I Nr. 94/2002

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für

Freisetzungen und Inverkehrbringen

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Freisetzungen und Inverkehrbringen obliegt die Begutachtung von Anträgen für Freisetzungen von GVO in die Umwelt und von Anträgen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß dem römisch drei. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß diesem Bundesgesetz betreffend den römisch drei. Abschnitt.
  2. Absatz 2,Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:
    1. Ziffer eins
      je ein Experte aus den Bereichen
      1. Litera a
        Molekularbiologie (nominiert vom Bundeskanzler),
      2. Litera b
        Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie) und
      das unter Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, genannte Mitglied der Gentechnikkommission;
    2. Ziffer 2
      zusätzlich zu den unter Absatz 2, Ziffer eins, genannten Experten sind bei der Begutachtung betreffend Freisetzung von
      1. Litera a
        Mikroorganismen:
        ein Experte für molekulare Mikrobiologie (nominiert vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten), ein Experte für mikrobielle Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie), ein Experte für Pflanzen- oder Tierpathologie (nominiert vom Bundeskanzler), ein Experte für Umwelthygiene (nominiert vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales);
      2. Litera b
        Pflanzen:
        ein Experte für Pflanzengenetik (nominiert vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr), ein Experte für Pflanzenzucht (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), ein Experte für Vegetationskunde (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie), ein Experte für Pflanzenphysiologie (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), ein Experte für Bodenkunde (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), ein Experte für Pflanzenpathologie (nominiert vom Bundeskanzler), ein Experte für Insektenkunde (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie), ein Experte für Mykologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie), ein Experte für Populationsbiologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie);
      3. Litera c
        Tieren:
        ein Experte für Tiergenetik (nominiert vom Bundeskanzler),
        ein Experte für Tierzucht (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), ein Experte für Zoologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie).
  3. Absatz 3,Bei der Begutachtung von Anträgen betreffend Freisetzungen und bei der Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und der Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem römisch drei. Abschnitt Teil A dieses Bundesgesetzes ist ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie mit beratender Stimme beizuziehen; diesem ist Gelegenheit zu geben, die Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie (Paragraph 37, Absatz 6,) zu erläutern.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 4, BGBl. I Nr. 73/1998

Schlagworte

Pflanzenpathologie

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12142372

Alte Dokumentnummer

N8199852214L