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BGBl. Nr. 510/1994

kundgemacht 12.07.1994 RIS↗Parlament↗
510. Bundesgesetz: Gentechnikgesetz — GTG und Änderung des Produkthaftungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz — GTG) und das Produkthaftungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 510/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) neu § 0↗RIS↗
§ 88neu
in Kraft 13.07.1994 – 30.11.2005 · idF BGBl. Nr. 510/1994 · danach: BGBl. I Nr. 127/2005 § 88↗RIS↗

Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für

Genanalyse und Gentherapie am Menschen

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Genanalyse und Gentherapie am Menschen obliegt die Begutachtung von Anträgen gemäß dem römisch vier. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem römisch vier. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:
    1. Ziffer eins
      je ein Experte aus den Bereichen:
      1. Litera a
        Molekularbiologie,
      2. Litera b
        ein Arzt mit Kenntnissen auf dem Gebiet der molekularen Pathologie (nominiert von den drei medizinischen Fakultäten Österreichs),
      3. Litera c
        zwei Vertreter des Obersten Sanitätsrates (nominiert von diesem selbst),
      4. Litera d
        wissenschaftliche Philosophie (nominiert von der Österreichischen Rektorenkonferenz),
      5. Litera e
        Theologie (nominiert von den theologischen Fakultäten Österreichs);
    2. Ziffer 2
      zusätzlich zu den unter Absatz 3, Ziffer eins, genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen für
      1. Litera a
        Genanalysen (Paragraph 68, Absatz 2,): je ein Experte aus den Bereichen
        1. Sub-Litera, a, a
          Humangenetik (nominiert von den drei medizinischen Fakultäten Österreichs),
        2. Sub-Litera, b, b
          molekulare Genanalytik,
        3. Sub-Litera, c, c
          Soziologie,
        4. Sub-Litera, d, d
          Sozialarbeit (nominiert von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation),
        5. Sub-Litera, e, e
          Datenschutzrecht und
      2. Litera b
        Gentherapien:
        1. Sub-Litera, a, a
          ein Arzt mit Kenntnissen über somatische Gentherapie (nominiert von den drei medizinischen Fakultäten Österreichs) und
        2. Sub-Litera, b, b
          zwei der fünf Ständigen Mitglieder des Arzneimittelbeirates (nominiert von diesem selbst)
    zuzuziehen.