Absatz eins,Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Genanalyse und Gentherapie am Menschen obliegt die Begutachtung von Anträgen gemäß dem römisch vier. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem römisch vier. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.
BGBl. Nr. 510/1994
510. Bundesgesetz: Gentechnikgesetz — GTG und Änderung des Produkthaftungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz — GTG) und das Produkthaftungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 88neu
Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für
Genanalyse und Gentherapie am Menschen
Paragraph 88,
- Absatz 2,Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:
- Ziffer einsje ein Experte aus den Bereichen:
- Litera aMolekularbiologie,
- Litera bein Arzt mit Kenntnissen auf dem Gebiet der molekularen Pathologie (nominiert von den drei medizinischen Fakultäten Österreichs),
- Litera czwei Vertreter des Obersten Sanitätsrates (nominiert von diesem selbst),
- Litera dwissenschaftliche Philosophie (nominiert von der Österreichischen Rektorenkonferenz),
- Litera eTheologie (nominiert von den theologischen Fakultäten Österreichs);
- Ziffer 2zusätzlich zu den unter Absatz 3, Ziffer eins, genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen für
- Litera aGenanalysen (Paragraph 68, Absatz 2,): je ein Experte aus den Bereichen
- Sub-Litera, a, aHumangenetik (nominiert von den drei medizinischen Fakultäten Österreichs),
- Sub-Litera, b, bmolekulare Genanalytik,
- Sub-Litera, c, cSoziologie,
- Sub-Litera, d, dSozialarbeit (nominiert von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation),
- Sub-Litera, e, eDatenschutzrecht und
- Litera bGentherapien:
- Sub-Litera, a, aein Arzt mit Kenntnissen über somatische Gentherapie (nominiert von den drei medizinischen Fakultäten Österreichs) und
- Sub-Litera, b, bzwei der fünf Ständigen Mitglieder des Arzneimittelbeirates (nominiert von diesem selbst)
zuzuziehen.