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BGBl. I Nr. 127/2005

kundgemacht 18.11.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gentechnikgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/2005× zu GTG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) 632 § 0↗RIS↗
§ 88geändertÜberschrift; Abs 2 Z 1 lit b, lit d, Z 2 lit a, lit b sublit aa
in Kraft 13.07.1994 – 30.11.2005 · idF BGBl. Nr. 510/1994 · danach: BGBl. I Nr. 127/2005 § 88↗RIS↗
in Kraft 01.12.2005 – 31.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 127/2005 · danach: BGBl. I Nr. 8/2022 § 88↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse und Gentherapie am Menschen
§ 88.
(1) Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Genanalyse und Gentherapie am Menschen obliegt die Begutachtung von Anträgen gemäß dem IV. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem IV. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.
(2) Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:
1. je ein Experte aus den Bereichen:
a) Molekularbiologie,
b) ein Arzt mit Kenntnissen auf dem Gebiet der molekularen Pathologie (nominiert von den drei medizinischen Fakultäten Universitäten Österreichs),
c) zwei Vertreter des Obersten Sanitätsrates (nominiert von diesem selbst),
d) wissenschaftliche Philosophie (nominiert von der Österreichischen Rektorenkonferenz),
e) Theologie (nominiert von den theologischen Fakultäten Österreichs);
2. zusätzlich zu den unter Abs. 3 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen für
a) Genanalysen genetische Analysen (§ 68 Abs. 2): je ein Experte aus den Bereichen
aa) Humangenetik (nominiert von den drei medizinischen Fakultäten Österreichs),
… 4 unveränderte Absätze
bb) molekulare Genanalytik,
cc) Soziologie,
dd) Sozialarbeit (nominiert von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation),
ee) Datenschutzrecht und
b) Gentherapien:
aa) ein Arzt mit Kenntnissen über somatische Gentherapie (nominiert von den drei medizinischen Fakultäten Universitäten Österreichs) und
bb) zwei der fünf Ständigen Mitglieder des Arzneimittelbeirates (nominiert von diesem selbst)
zuzuziehen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005
Schlagworte
Gesetzesentwurf