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BGBl. I Nr. 8/2022

kundgemacht 14.02.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arzneimittelgesetzes und des Gentechnikgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz und das Gentechnikgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) 2127 § 0↗RIS↗
§ 88geändert

Das RIS führt zu § 88 am 31.01.2022 2 Dokumente, ab 01.02.2022 1 Dokument.

in Kraft 01.12.2005 – 31.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 127/2005 · danach: BGBl. I Nr. 8/2022 § 88↗RIS↗
in Kraft 24.02.2015 – 31.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 35/2015 · danach: BGBl. I Nr. 8/2022 § 88↗RIS↗
in Kraft ab 01.02.2022 · idF BGBl. I Nr. 8/2022 § 88↗RIS↗
Dokument NOR40070640 NOR40241740 · idF BGBl. I Nr. 127/2005 8/2022 · in Kraft 01.12.2005 – 31.01.2022 ab 01.02.2022
Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse und Gentherapie am Menschen
§ 88.
(1) Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Genanalyse und Gentherapie am Menschen obliegt die Begutachtung von Anträgen gemäß dem IV. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem IV. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.
(2) Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:
1. je ein Experte aus den Bereichen:
a) Molekularbiologie,
b) ein Arzt mit Kenntnissen auf dem Gebiet der molekularen Pathologie (nominiert von den drei medizinischen Universitäten Österreichs),
c) zwei Vertreter des Obersten Sanitätsrates (nominiert von diesem selbst),
d) Philosophie (nominiert von der Österreichischen Rektorenkonferenz),
e) Theologie (nominiert von den theologischen Fakultäten Österreichs);
2. zusätzlich zu den unter Abs. 3 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen für
a) genetische Analysen (§ 68 Abs. 2): je ein Experte aus den Bereichen
aa) Humangenetik (nominiert von den drei medizinischen Fakultäten Österreichs),
bb) molekulare Genanalytik,
cc) Soziologie,
dd) Sozialarbeit (nominiert von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation),
ee) Datenschutzrecht und
b) Gentherapien:
aa) ein Arzt mit Kenntnissen über somatische Gentherapie (nominiert von den drei medizinischen Universitäten Österreichs) und
bb) zwei der fünf Ständigen Mitglieder des Arzneimittelbeirates (nominiert von diesem selbst)
zuzuziehen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Dokument NOR40168417 · idF BGBl. I Nr. 35/2015 · in Kraft 24.02.2015 – 31.01.2022
Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse und Gentherapie am Menschen
§ 88.
(1) Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Genanalyse und Gentherapie am Menschen obliegt die Begutachtung von Anträgen gemäß dem IV. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem IV. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.
(2) Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:
1. je ein Experte aus den Bereichen:
a) Molekularbiologie,
b) ein Arzt mit Kenntnissen auf dem Gebiet der molekularen Pathologie (nominiert von den drei medizinischen Universitäten Österreichs),
c) zwei Vertreter des Obersten Sanitätsrates (nominiert von diesem selbst),
d) Philosophie (nominiert von der Österreichischen Rektorenkonferenz),
e) Theologie (nominiert von den theologischen Fakultäten Österreichs);
2. zusätzlich zu den unter Abs. 3 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen für genetische Analysen (§ 68 Abs. 2): je ein Experte aus den Bereichen
a) genetische Analysen Medizinische Genetik (§ 68 Abs. 2): je ein Experte ausnominiert von den Bereichen drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
aa) Medizinische Genetik (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
bb) Medizinische Genetik (nominiert von der Österreichischen Gesellschaft für Humangenetik),
cc) Medizinethik (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
dd) Fortpflanzungsmedizin (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
ee) Molekulare Genanalytik,
ff) Kinder- und Jugendheilkunde (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
gg) Soziologie,
hh) Sozialarbeit (nominiert von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation),
ii) Datenschutzrecht und
b) Gentherapien: Medizinische Genetik (nominiert von der Österreichischen Gesellschaft für Humangenetik),
aa c) ein Arzt mit Kenntnissen über somatische Gentherapie Medizinethik (nominiert von den drei medizinischen Medizinischen Universitäten Österreichs) und,
bb d) zwei der fünf Ständigen Mitglieder des Arzneimittelbeirates Fortpflanzungsmedizin (nominiert von diesem selbst den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
e) Molekulare Genanalytik,
f) Kinder- und Jugendheilkunde (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
g) Soziologie,
h) Sozialarbeit (nominiert von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation),
i) Datenschutzrecht
zuzuziehen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005
Schlagworte
Gesetzesentwurf
§ 88geändert nie in Kraft getretenÜberschrift; Abs 2 Z 2 lit a, lit a sublit aa (neu), sublit bb (neu), sublit cc (neu), sublit dd (neu), sublit ee (neu), sublit ff (neu), sublit gg (neu), sublit hh (neu), sublit ii (neu), lit b sublit aa, sublit bb, lit e (entfallen), lit f (entfallen), lit g (entfallen), lit h (entfallen), lit i (entfallen)
in Kraft ab 01.02.2022 · idF BGBl. I Nr. 8/2022 § 88↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 15.02.2022) · idF BGBl. I Nr. 8/2022 § 88↗RIS↗
Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse und Gentherapie am Menschen
§ 88.
(1) Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Genanalyse obliegt die Begutachtung von Anträgen gemäß dem IV. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem IV. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.
… 6 unveränderte Absätze
(2) Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:
1. je ein Experte aus den Bereichen:
a) Molekularbiologie,
b) ein Arzt mit Kenntnissen auf dem Gebiet der molekularen Pathologie (nominiert von den drei medizinischen Universitäten Österreichs),
c) zwei Vertreter des Obersten Sanitätsrates (nominiert von diesem selbst),
d) Philosophie (nominiert von der Österreichischen Rektorenkonferenz),
e) Theologie (nominiert von den theologischen Fakultäten Österreichs);
2. zusätzlich zu den unter Abs. 3 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen für genetische Analysen (§ 68 Abs. 2): je ein Experte aus den Bereichen
a) Medizinische Genetik genetische Analysen (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs§ 68 Abs. 2),: je ein Experte aus den Bereichen
aa) Medizinische Genetik (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
bb) Medizinische Genetik (nominiert von der Österreichischen Gesellschaft für Humangenetik),
cc) Medizinethik (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
dd) Fortpflanzungsmedizin (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
ee) Molekulare Genanalytik,
ff) Kinder- und Jugendheilkunde (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
gg) Soziologie,
hh) Sozialarbeit (nominiert von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation),
ii) Datenschutzrecht und
b) Medizinische Genetik (nominiert von der Österreichischen Gesellschaft für Humangenetik), Gentherapien:
c aa) Medizinethik ein Arzt mit Kenntnissen über somatische Gentherapie (nominiert von den drei Medizinischen medizinischen Universitäten Österreichs), und
d bb) Fortpflanzungsmedizin zwei der fünf Ständigen Mitglieder des Arzneimittelbeirates (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs diesem selbst),
e) Molekulare Genanalytik,
f) Kinder- und Jugendheilkunde (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
g) Soziologie,
h) Sozialarbeit (nominiert von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation),
i) Datenschutzrecht
zuzuziehen.
… 4 unveränderte Absätze
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005
Schlagworte
Gesetzesentwurf