Absatz eins,Das Nominierungsrecht für die Experten hat, sofern in den Paragraphen 86 bis 88 nicht anderes bestimmt wird, die Österreichische Akademie der Wissenschaften.
BGBl. Nr. 510/1994
510. Bundesgesetz: Gentechnikgesetz — GTG und Änderung des Produkthaftungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz — GTG) und das Produkthaftungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 89neu
Nominierungsrecht für Experten der wissenschaftlichen Ausschüsse
Paragraph 89,
- Absatz 2,Die Bundesminister üben ihre Nominierungsrechte auf Grund von Dreiervorschlägen aus, die von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften im Einvernehmen mit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und dem Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft im Sinne der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen zu erstatten sind.