Absatz eins,(Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 7 und 8 erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.
BGBl. Nr. 518/1994
518. Bundesgesetz: 19. Straßenverkehrsordnungs-Novelle
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (19. StVO-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5aneu
Paragraph 5 a,
- Absatz 2,Ist bei einer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, 5, 6, 7, oder 8 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, vorzuschreiben.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, sowie zur Gewährleistung ihrer zweckmäßigen Durchführung die persönlichen Voraussetzungen der hiefür zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht, einschließlich die Art ihrer Schulung sowie, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik, die für eine Untersuchung der Atemluft geeigneten Geräte durch Verordnung zu bestimmen.