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BGBl. I Nr. 92/1998

kundgemacht 21.07.1998 RIS↗Parlament↗
92. Bundesgesetz: 20. Straßenverkehrsordnungs-Novelle
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und die 3. StVO-Novelle geändert werden (20. StVO-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 92/1998× zu StVO 1960×

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) 2441 § 0↗RIS↗
§ 5ageändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.10.1994 – 21.07.1998 · idF BGBl. Nr. 518/1994 · danach: BGBl. I Nr. 92/1998 § 5a↗RIS↗
in Kraft 22.07.1998 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 92/1998 · danach: BGBl. I Nr. 128/2002 § 5a↗RIS↗
§ 5a.
(1) (Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 7 4a und 8 erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.
(2) Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6, 7 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung nach § 5 Abs. 2 sowie zur Gewährleistung ihrer zweckmäßigen Durchführung die persönlichen Voraussetzungen der hiefür zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht, einschließlich die Art ihrer Schulung sowie, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik, die für eine Untersuchung der Atemluft geeigneten Geräte durch Verordnung zu bestimmen.