BGBl. Nr. 550/1994
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/06geändert6. VERWENDUNGSGRUPPE A 6: Überschrift · Überschrift, lit a, lit b, lit e, lit c, lit d
(Qualifizierter Hilfsdienst)
a) Alleinmaschinist auf Motorschiffen mit mehr als 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) oder auf Schwimmbaggern und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung Fähigkeit zur Ausübung von Tätigkeiten, für Schiffsmotorenwärter; die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und
b) Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit dauernde Ausübung einer Länge bis zu 30 m über alles, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die österreichischen Wasserstraßen gemäß dem Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, sowie für die Thaya von Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und eine Verwendung, die nicht ausschließlich innerhalb einer Bereichsleitung Z 6.2 angeführten oder gemäß § 137 der Wasserstraßendirektion erfolgt; Verwendungsgruppe A 6 zugeordneten Verwendung.
a) die entsprechende Verwendung der Bedienstete in einer Eingangs- oder Abgangs- oder Poststelle mit einfachen Aufgaben,
b) die Erlernung eines Lehrberufes oder gleichwertige Erfahrung im Steinbruchbetrieb und der Hausarbeiter,
c) die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung. Bedienstete des Schulwartehilfsdienstes,