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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
Anl. 1/06geändert6. VERWENDUNGSGRUPPE A 6: Überschrift · Überschrift, lit a, lit b, lit e, lit c, lit d
in Kraft 01.01.1990 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 447/1990 · danach: BGBl. Nr. 550/1994 Anl. 1/06↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 550/1994 · danach: BGBl. I Nr. 80/2005 Anl. 1/06↗RIS↗
6. VERWENDUNGSGRUPPE P 1 A 6
(Qualifizierter Hilfsdienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen Gemeinsame Erfordernisse
6.1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Partieführer, als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung oder als leitender Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung.
6.2. Die Tätigkeit als Partieführer im Sinne der Z 6.1 umfaßt die Beaufsichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe, der Facharbeiter angehören.
6.3. Die Tätigkeit als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung im Sinne der Z 6.1 liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Spezialarbeiter der Verwendungsgruppe P 2 verlangt werden kann; zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Lehrenbauer, Maschinsetzer, Modelltischler, Schnitt- und Stanzenmacher, Zuschneider und Ausmittler. Inwieweit andere Verwendungen hiezu gehören, ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.
6.4. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
6.5. Für leitende Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 6.1 die Verwendung als
a) Alleinmaschinist auf Motorschiffen mit mehr als 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) oder auf Schwimmbaggern und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung Fähigkeit zur Ausübung von Tätigkeiten, für Schiffsmotorenwärter; die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und
b) Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit dauernde Ausübung einer Länge bis zu 30 m über alles, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die österreichischen Wasserstraßen gemäß dem Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, sowie für die Thaya von Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und eine Verwendung, die nicht ausschließlich innerhalb einer Bereichsleitung Z 6.2 angeführten oder gemäß § 137 der Wasserstraßendirektion erfolgt; Verwendungsgruppe A 6 zugeordneten Verwendung.
c) leitender Schiffsmaschinist auf Motorschiffen oder Schwimmbaggern, die Beaufsichtigung des zugeteilten Maschinenpersonals und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter; Richtverwendungen
d) Tauchermeister, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführer- und der Sprengberechtigungsprüfung, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes, die Fähigkeit zur Durchführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten und die Überwachung von Taucharbeiten; 6.2. Verwendungen der Verwendungsgruppe A 6 sind zB:
e) Baggermeister, Schiffsführerpatent für die Führung eines Arbeitsbootes mit Außenbordmotor, Absolvierung der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung für Matrosen und eines Erste-Hilfe-Kurses sowie langjährige nautische Praxis als Matrose und Bootsmann und langjährige Erfahrung im Betrieb mit Baggern zur Erzielung hoher Baggerleistungen.
6.6. Für Leiter eines Steinbruches in der Wasserbauverwaltung an Stelle der Erfordernisse der Z 6.1
a) die entsprechende Verwendung der Bedienstete in einer Eingangs- oder Abgangs- oder Poststelle mit einfachen Aufgaben,
b) die Erlernung eines Lehrberufes oder gleichwertige Erfahrung im Steinbruchbetrieb und der Hausarbeiter,
c) die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung. Bedienstete des Schulwartehilfsdienstes,
6.7. Für Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei, d) die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind Reinigungskraft in einem Labor, an Stelle der Erfordernisse der Z 6.1
a e) die in Z 4 sonstige Bedienstete, für deren Aufgabenbesorgung die Kuriere in der Präsidentschaftskanzlei vorgesehenen Erfordernisse Erlernung eines Lehrberufes keine Voraussetzung und eine kurze Einarbeitungszeit ausreichend ist.
b) das in Z 8.3 lit. c angeführte Erfordernis.