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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
Anl. 1/11geändert11. VERWENDUNGSGRUPPE E 2c: Überschrift · Überschrift (neu), lit a, lit b, lit c, lit d, Schlussteil
in Kraft 01.01.1980 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. Nr. 550/1994 Anl. 1/11↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 08.08.1995 · idF BGBl. Nr. 550/1994 · danach: BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/11↗RIS↗
11. VERWENDUNGSGRUPPE W 1 E 2c
(Beamte in der Grundausbildung für den Exekutivdienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
11.1.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.1 oder 2.2 Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst,
b) zu Beginn der in lit. c angeführten Grundausbildung ein Lebensalter von höchstens 34 Jahren (bei Kriminalbeamten von höchstens 42 Jahren), eine vierjährige Dienstzeit in der Verwenungsgruppe W 2 oder W 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und Mindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Beamten eine Mindestgröße von 1,63 m,
c) der erfolgreiche Abschluß Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1. Aufnahmsprüfung und
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen d) bei männlichen Beamten auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils geltenden Dienstvorschriften.
11.2. Bei Justizwachebeamten und bei Erziehern an Justizanstalten kann die Zeit einer psychologisch-pädagogischen Ausbildung an öffentlichen Schulen bis zum Ausmaß von zwei Jahren in die in Z 11.1 lit. b angeführte Dienstzeit eingerechnet werden, soweit die Ausbildungszeit nach der Reifeprüfung liegt. Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Erzieher an Justizanstalten
11.2. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Z 11.1 lit. a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung.
Kriminaldienst
11.3. Für Beamtinnen im Kriminaldienst wird das Erfordernis der Z 11.1 lit. c durch die Absolvierung einer zweijährigen Fachschule für Sozialarbeit ersetzt.