BGBl. Nr. 550/1994
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/11geändert11. VERWENDUNGSGRUPPE E 2c: Überschrift · Überschrift (neu), lit a, lit b, lit c, lit d, Schlussteil
(Beamte in der Grundausbildung für den Exekutivdienst)
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.1 oder 2.2 Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst,
b) zu Beginn der in lit. c angeführten Grundausbildung ein Lebensalter von höchstens 34 Jahren (bei Kriminalbeamten von höchstens 42 Jahren), eine vierjährige Dienstzeit in der Verwenungsgruppe W 2 oder W 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und Mindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Beamten eine Mindestgröße von 1,63 m,
c) der erfolgreiche Abschluß Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1. Aufnahmsprüfung und
Erzieher an Justizanstalten
Kriminaldienst