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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
Anl. 1/14geändert nie in Kraft getretenÜberschrift, lit a, lit b, Schlussteil (entfallen), Text (entfallen), lit c, lit d (entfallen)
in Kraft 20.06.1990 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 362/1991 · danach: BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/14↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 550/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/14↗RIS↗
14. VERWENDUNGSGRUPPE H M BUO 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
14.1. Gemeinsame Erfordernisse
14.1. Eine der in Z 14.2 bis 14.9 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 14.10 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
14.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse Hauptsachbearbeiter in qualifizierter Verwendung in der Z 1.1 und Zentralstelle,
b) die Ableistung Kommandant des im Wehrgesetz 1990 vorgeschriebenen Grundwehrdienstes Flugmeldebetriebsdienstes einer mobilen Radarstation.
Sonderbestimmungen für einzelne 14.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
14.2.
----------------------------+----------------------------------------
Für                                  Erfordernis
----------------------------+----------------------------------------
a) die Hauptsachbearbeiter in besonderer Verwendung im an Stelle des Erfordernisses in der Zentralstelle,
Generalstabsdienst          Z 14.1 lit. a der erfolgreiche
Abschluß der Generalstabsausbildung
sowie eine mindestens achtjährige
Dienstleistung als Berufsoffizier
der Verwendungsgruppe H 2; auf die
Generalstabsausbildung sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Grundausbildung
(ausgenommen § 25 Abs. 2 Z 2)
anzuwenden;
b) die Verwendung im Kommandant des Lehrzuges Alpin der Jägerschule.
militärmedizinischen Dienst 14.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
aa a) als Arzt zusätzlich zu den Erfordernissen Hauptsachbearbeiter in der Zentralstelle,
----------------------------+---------------------------------------- b) Flugzeugführer.
Für Erfordernis 14.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
----------------------------+---------------------------------------- a) Sachbearbeiter in der Zentralstelle,
der Z 14.1 die Berechtigung zur b) Personalbearbeiter eines Fernmeldebataillons.
selbständigen Ausübung des 14.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
ärztlichen Berufes; a) Hilfsreferent in qualifizierter Verwendung,
bb b) als Apotheker zusätzlich zu den Erfordernissen Dienstführender Unteroffizier einer Jägerkompanie.
14.7. Verwendungen der Z 14.1 die erfolgreiche Funktionsgruppe 2 sind zB:
Ablegung der Prüfung für den a) Hilfsreferent in besonderer Verwendung,
Apothekerberuf; b) Kommandant eines Jägerzuges.
14.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) Hilfsreferent,
b) Kommandant des Zugtrupps und stellvertretender Kommandant eines Pionierzuges.
14.9. Verwendung der Grundlaufbahn ist zB: Kommandant einer Richtverbindungsgruppe.
Ausbildung und Verwendung
14.10.
a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenzdienstes,
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 und
c) die Verwendung eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als an Stelle des Erfordernisses der Militärperson auf Zeit oder als Zeitsoldat.
Militärseelsorger            Z 14.1 lit. b die Ermächtigung zur
Ausübung der öffentlichen Seelsorge;
d) für die übrigen Verwendungen zusätzlich zu den Erfordernissen
(ausgenommen                der Z 14.1 eine fünfjährige
Militärtechniker und        Dienstleistung als Berufsoffizier
Tierärzte)                  der Verwendungsgruppe H 2.
14.3. Auf die in Z 14.2 lit. a und d angeführten Zeiterfordernisse sind jene Zeiten anzurechnen, in denen die Ausbildung an der Theresianischen Militärakademie nicht als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2 zurückgelegt worden ist. Eine Nachsicht von den Erfordernissen der Z 14.2 lit. b und c ist ausgeschlossen.
Definitivstellungserfordernisse:
14.4. Für Militärseelsorger eine zweijährige Verwendung in diesem Dienst.
14.5. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung im Generalstabsdienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 1.