Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/14Anlage eins /, 14
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
14. VERWENDUNGSGRUPPE M BUO 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
14.1. Eine der in Z 14.2 bis 14.9 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 14.10 vorgeschriebenen Erfordernisse. 14.1. Eine der in Ziffer 14 Punkt 2 bis 14 Punkt 9 angeführte oder gemäß Paragraph 147, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 14 Punkt 10, vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
14.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
Hauptsachbearbeiter in qualifizierter Verwendung in der Zentralstelle,
Kommandant des Flugmeldebetriebsdienstes einer mobilen Radarstation.
14.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
Hauptsachbearbeiter in besonderer Verwendung in der Zentralstelle,
Kommandant des Lehrzuges Alpin der Jägerschule.
14.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
Hauptsachbearbeiter in der Zentralstelle,
14.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
Sachbearbeiter in der Zentralstelle,
Personalbearbeiter eines Fernmeldebataillons.
14.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
Hilfsreferent in qualifizierter Verwendung,
Dienstführender Unteroffizier einer Jägerkompanie.
14.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
Hilfsreferent in besonderer Verwendung,
Kommandant eines Jägerzuges.
14.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
Kommandant des Zugtrupps und stellvertretender Kommandant eines Pionierzuges.
14.9. Verwendung der Grundlaufbahn ist zB: Kommandant einer Richtverbindungsgruppe.
Ausbildung und Verwendung
14.10.
Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenzdienstes,
der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 und
eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit oder als Zeitsoldat.