BGBl. Nr. 550/1994
Änderungen durch diese Kundmachung
48. VERWENDUNGSGRUPPE D
(Mittlerer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Fachliche Eignung
48.1. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
Erlernung eines Lehrberufes
48.2. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Ziffer 3 Punkt 13, anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst
48.3. Im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
Fachlicher Hilfsdienst höherer Art
48.4. Im fachlichen Hilfsdienst höherer Art eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte vierjährige Dienstleistung bei einer inländischen Gebietskörperschaft in einer entsprechenden fachlichen Verwendung des Hilfsdienstes und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
Kraftwagenlenker im Betriebsdienst in der Post- und
Telegraphenverwaltung
48.5. Für Kraftwagenlenker im Betriebsdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung
- Litera adie Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes oder eine einjährige probeweise Verwendung als Kraftwagenlenker im Post- und Fernmeldedienst,
- Litera bdie erfolgreiche Ablegung der erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung und
- Litera cder erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
Post- und Fernmeldedienst in der
Post- und Telegraphenverwaltung
48.6. Im Post- und Fernmeldedienst in der Post-und Telegraphenverwaltung, soweit nicht die Ziffer 48 Punkt 5, oder 48.7 in Betracht kommen,
- Litera aeine vierjährige Dienstzeit in der Post- und Telegraphenverwaltung (davon eine einjährige probeweise Verwendung im Post- und Fernmeldedienst der Verwendungsgruppe D) und
- Litera bder erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
Technische Dienste in der Post- und Telegraphenverwaltung
48.7. In den technischen Diensten in der Post-und Telegraphenverwaltung
- Litera adie Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes (oder eine vierjährige Dienstzeit in der Post und Telegraphenverwaltung, davon eine einjährige probeweise Verwendung in technischen Diensten der Verwendungsgruppe D) und
- Litera bder erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
Sanitätshilfsdienst
48.8. Im Sanitätshilfsdienst die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes nach dem Krankenpflegegesetz.
Dienst bei der Schiffahrtspolizei
48.9. Bei der Schiffahrtspolizei
- Litera aeine dreijährige Verwendung in der Schiffahrtspolizei, im gleichwertigen Schiffahrtsdienst oder beim Wasserbau an öffentlichen Gewässern,
- Litera bdie Berechtigung zur Führung von Motorschiffen mit einer Länge bis zu 20 m über alles auf der österreichischen Strecke der Donau,
- Litera cdie erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung zur selbständigen Wartung von Schiffsmotoren bis 200 PS und
- Litera dder erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
Dienst in Unteroffiziersfunktion
48.10. Im Dienst in Unteroffiziersfunktion eine vierjährige Verwendung als Angehöriger des Bundesheeres und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D oder H 3. Die Zulassung zu dieser Grundausbildung ist so zu gestalten, daß dem Paragraph 4, Absatz 3, Rechnung getragen wird.
Zollagerdienst
48.11. Im Zollagerdienst
- Litera aeine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte zwölfjährige Tätigkeit in einem Magazin oder eine gleichwertige Tätigkeit, davon zwei Jahre im Zollagerdienst der Verwendungsgruppe E und
- Litera bVerwendung als (stellvertretender) Leiter eines Zollagers (einschließlich Post- und Wertpaketlagers) der Zollverwaltung oder als Übernahms- und Ausgabebeamter in einem Zollager (einschließlich Postpaketlager) oder als (stellvertretender) Leiter des Zollagerdienstes der Verwendungsgruppe E bei einem Zollamt oder einer Zollabfertigungsstelle oder als Leiter einer Wertkabine bei einem Zollamt.
Definitivstellungserfordernisse:
48.12. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter den Ziffer 48 Punkt 4, bis
48.11 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.