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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
Anl. 1/48neu
in Kraft 01.01.1995 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 550/1994 · danach: BGBl. Nr. 375/1996 Anl. 1/48↗RIS↗

48. VERWENDUNGSGRUPPE D

(Mittlerer Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Fachliche Eignung

48.1. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.

Erlernung eines Lehrberufes

48.2. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Ziffer 3 Punkt 13, anzuwenden.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

48.3. Im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.

Fachlicher Hilfsdienst höherer Art

48.4. Im fachlichen Hilfsdienst höherer Art eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte vierjährige Dienstleistung bei einer inländischen Gebietskörperschaft in einer entsprechenden fachlichen Verwendung des Hilfsdienstes und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Kraftwagenlenker im Betriebsdienst in der Post- und

Telegraphenverwaltung

48.5. Für Kraftwagenlenker im Betriebsdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung

  1. Litera a
    die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes oder eine einjährige probeweise Verwendung als Kraftwagenlenker im Post- und Fernmeldedienst,
  2. Litera b
    die erfolgreiche Ablegung der erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung und
  3. Litera c
    der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Post- und Fernmeldedienst in der

Post- und Telegraphenverwaltung

48.6. Im Post- und Fernmeldedienst in der Post-und Telegraphenverwaltung, soweit nicht die Ziffer 48 Punkt 5, oder 48.7 in Betracht kommen,

  1. Litera a
    eine vierjährige Dienstzeit in der Post- und Telegraphenverwaltung (davon eine einjährige probeweise Verwendung im Post- und Fernmeldedienst der Verwendungsgruppe D) und
  2. Litera b
    der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Technische Dienste in der Post- und Telegraphenverwaltung

48.7. In den technischen Diensten in der Post-und Telegraphenverwaltung

  1. Litera a
    die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes (oder eine vierjährige Dienstzeit in der Post und Telegraphenverwaltung, davon eine einjährige probeweise Verwendung in technischen Diensten der Verwendungsgruppe D) und
  2. Litera b
    der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Sanitätshilfsdienst

48.8. Im Sanitätshilfsdienst die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes nach dem Krankenpflegegesetz.

Dienst bei der Schiffahrtspolizei

48.9. Bei der Schiffahrtspolizei

  1. Litera a
    eine dreijährige Verwendung in der Schiffahrtspolizei, im gleichwertigen Schiffahrtsdienst oder beim Wasserbau an öffentlichen Gewässern,
  2. Litera b
    die Berechtigung zur Führung von Motorschiffen mit einer Länge bis zu 20 m über alles auf der österreichischen Strecke der Donau,
  3. Litera c
    die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung zur selbständigen Wartung von Schiffsmotoren bis 200 PS und
  4. Litera d
    der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Dienst in Unteroffiziersfunktion

48.10. Im Dienst in Unteroffiziersfunktion eine vierjährige Verwendung als Angehöriger des Bundesheeres und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D oder H 3. Die Zulassung zu dieser Grundausbildung ist so zu gestalten, daß dem Paragraph 4, Absatz 3, Rechnung getragen wird.

Zollagerdienst

48.11. Im Zollagerdienst

  1. Litera a
    eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte zwölfjährige Tätigkeit in einem Magazin oder eine gleichwertige Tätigkeit, davon zwei Jahre im Zollagerdienst der Verwendungsgruppe E und
  2. Litera b
    Verwendung als (stellvertretender) Leiter eines Zollagers (einschließlich Post- und Wertpaketlagers) der Zollverwaltung oder als Übernahms- und Ausgabebeamter in einem Zollager (einschließlich Postpaketlager) oder als (stellvertretender) Leiter des Zollagerdienstes der Verwendungsgruppe E bei einem Zollamt oder einer Zollabfertigungsstelle oder als Leiter einer Wertkabine bei einem Zollamt.

Definitivstellungserfordernisse:

48.12. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter den Ziffer 48 Punkt 4, bis

48.11 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.