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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
§ 230ageändertAbs 2
in Kraft 01.09.1991 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 362/1991 · danach: BGBl. Nr. 550/1994 § 230a↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 550/1994 · danach: BGBl. Nr. 375/1996 § 230a↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Zeitlich begrenzte Funktionen
§ 230a.
(1) Folgende Planstellen sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen:
1. Leiter einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
2. Leiter einer Post- und Telegraphendirektion,
3. Leiter des Post- und Telegrapheninspektorates Salzburg,
4. Leiter einer Abteilung der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
5. Leiter einer Gruppe einer Post- und Telegraphendirektion und
6. Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes.
(2) Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig. Die §§ 17 bis 19 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sind auf die Inhaber dieser Planstellen anzuwenden.
(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf eine niedrigere Planstelle als jene der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 1 bedarf der Zustimmung des Beamten.
(4) Unterbleibt diese Ernennung, so ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 1 übergeleitet.