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BGBl. Nr. 362/1991

kundgemacht 10.07.1991 RIS↗Parlament↗
362. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1991, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1991), das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 362/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 128 § 0↗RIS↗
§ 230ageändertAbs 1, Z 1 bis Z 6 (neu); Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.1990 – 31.08.1991 · idF BGBl. Nr. 346/1989 · danach: BGBl. Nr. 362/1991 § 230a↗RIS↗
in Kraft 01.09.1991 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 362/1991 · danach: BGBl. Nr. 550/1994 § 230a↗RIS↗
Zeitlich begrenzte Funktionen
§ 230a.
(1) Die Folgende Planstellen des Leiters einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und des Leiters einer Post- und Telegraphendirektion sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen. Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig. Die §§ 17 bis 19 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sind auf die Inhaber dieser Planstellen anzuwenden.:
1. Leiter einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
2. Leiter einer Post- und Telegraphendirektion,
3. Leiter des Post- und Telegrapheninspektorates Salzburg,
4. Leiter einer Abteilung der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
5. Leiter einer Gruppe einer Post- und Telegraphendirektion und
6. Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes.
(2) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Unterbleibt diese Ernennung, so ist der Beamte kraft Gesetzes auf jene von Abs. 1 nicht erfaßte Planstelle übergeleitet, die er unmittelbar vor seiner Ernennung auf eine im Abs. 1 erfaßte Planstelle innehatte. Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig. Die §§ 17 bis 19 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sind auf die Inhaber dieser Planstellen anzuwenden.
(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf eine niedrigere Planstelle als jene der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 1 bedarf der Zustimmung des Beamten.
(4) Unterbleibt diese Ernennung, so ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 1 übergeleitet.