BGBl. Nr. 346/1989
346. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1989)
Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert wird (BDG-Novelle 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 230aneu
Zeitlich begrenzte Funktionen
Paragraph 230 a, (1) Die Planstellen des Leiters einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und des Leiters einer Post- und Telegraphendirektion sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen. Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig. Die Paragraphen 17 bis 19 des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, sind auf die Inhaber dieser Planstellen anzuwenden.
- Absatz 2,Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Unterbleibt diese Ernennung, so ist der Beamte kraft Gesetzes auf jene von Absatz eins, nicht erfaßte Planstelle übergeleitet, die er unmittelbar vor seiner Ernennung auf eine im Absatz eins, erfaßte Planstelle innehatte.