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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
§ 234geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1 bis Z 4, Z 4 lit a (neu), lit b (neu), Schlussteil (neu), Z 5 bis Z 8, Z 8 lit a (neu), lit b (neu), Schlussteil (neu), Z 9, Z 10 (entfallen), Z 11 (entfallen)
in Kraft 01.10.1988 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 148/1988 · danach: BGBl. Nr. 550/1994 § 234↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 31.08.1999 · idF BGBl. Nr. 550/1994 · danach: BGBl. I Nr. 127/1999 § 234↗RIS↗
Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse
§ 234.
(1) Der Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 ist bei Beamten, auf deren Hochschulstudium das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/ 1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, wie folgt zu erbringen: Die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so lange als Bundesgesetze weiter, bis die auf Grund des § 24 Abs. 5 für die betreffenden Verwendungen erlassenen Verordnungen in Kraft treten. Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 1 bis 3 und die §§ 28 bis 35 und 275 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Bei der Anwendung des § 33 Abs. 8 sind die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen.
(3) Bis zum Inkrafttreten der für die betreffenden Verwendungen vorgesehenen neuen Verordnungen nach § 24 Abs. 5 gelten noch folgende Erfordernisse:
1. bei den rechts- und staatswissenschaftlichen Studien und bei den Studien an einer Hochschule technischer Richtung (Technische Hochschule, Montanistische Hochschule, Hochschule im höheren auswärtigen Dienst für Bodenkultur) durch die erfolgreiche Ablegung der in den Studien- und Prüfungsordnungen hiefür vorgesehenen Staatsprüfungen Zulassung zur Dienstprüfung eine einjährige Verwendung im auswärtigen Dienst,
2. bei den staatswissenschaftlichen Studien durch im rechtskundigen Dienst und höheren technischen Dienst im Patentamt für die Erwerbung des Doktorates der Staatswissenschaften Zulassung zur Dienstprüfung eine dreijährige Verwendung in diesem Dienst, wobei auf den dreijährigen Zeitraum Zeiten einer einschlägigen Praxis bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen sind,
3. bei den theologischen Studien durch die erfolgreiche Vollendung im rechtskundigen Dienst im Patentamt Entfall der in den Studien- und Prüfungsvorschriften hiefür vorgesehenen Studien an einer theologischen Fakultät Grundausbildung bei Eignung des Beamten zum Richteramt oder an einer gleichgehaltenen geistlichen Lehranstalt zum Rechtsanwaltsberuf,
4. bei den medizinischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Medizin, im höheren schulpsychologischen Dienst
a) für die Zulassung zur Dienstprüfung eine einjährige Verwendung im höheren schulpsychologischen Dienst,
b) Entfall der Grundausbildung bei Zurücklegung einer mindestens dreijährigen Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen
L PA, L 1 oder L 2 entsprechenden Verwendung,
5. bei den philosophischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Philosophie oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen (oder der früheren Lehramtsprüfung im höheren technischen Dienst im Eich- und Vermessungswesen für Mittelschulen) einschließlich des vorgeschriebenen Probejahres die Zulassung zur Dienstprüfung eine einjährige Verwendung in diesem Dienst,
6. im gehobenen Dienst bei den pharmazeutischen Studien durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Magisters Gericht Ersatz der Pharmazie; bei Lehrern durch eine zusätzliche einjährige Fachausbildung oder Gerichtskanzleiprüfung durch den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie und die Erwerbung des Doktorates der Philosophie, wenn die strenge erfolgreich abgelegte Prüfung aus Chemie oder Botanik für den Kanzleidienst oder Pharmakognosie mit einem zweiten naturwissenschaftlich-mathematischen Fach abgelegt wurde die erfolgreich abgelegte Prüfung für den mittleren Dienst in der Finanzverwaltung,
7. bei den Studien der Architektur an der Akademie der bildenden Künste und an im gehobenen sozialen Betreuungsdienst Ersatz der Hochschule für angewandte Kunst in Wien Dienstprüfung durch die Erwerbung des Diploms Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit, einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe,
8. bei den Studien im Fachdienst der Konservierung und Technologie (Restaurierung Bewährungshilfe und Konservierung) durch die Erwerbung des Diploms der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule, Fürsorgefachdienst Ersatz
a) der Grundausbildung und
b) der nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht,
durch die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule),
9. bei den Studien für das Lehramt an höheren Schulen aus den Fächern Musikerziehung, Instrumentalmusikerziehung, Bildnerische Erziehung, Handarbeit und Werkerziehung sowie Handarbeit und Werkerziehung (Textiles Gestalten) im Zollfachdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung Fachprüfung für höhere Schulen ( Zollwachebeamteoder der früheren Lehramtsprüfung die frühere Erste Fachprüfung für Mittelschulen) einschließlich des vorgeschriebenen Probejahres, die Zollwache.
10. bei den tierärztlichen Studien durch die Erwerbung des tierärztlichen Diploms,
11. bei den Studien an der Hochschule für Welthandel durch die Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für mittlere kaufmännische Lehranstalten (frühere Lehrbefähigungsprüfung für Diplomhandelslehrer).
(2) Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften auf Grund eines im Gebiet der Republik Österreich erworbenen Diploms für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplomhandelslehrer ist der Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften an der Hochschule für Welthandel gleichzuhalten. Gleiches gilt für die Erwerbung des Diploms für Diplom-Volkswirte, sofern das betreffende Studium nach dem 30. September 1965 abgeschlossen wurde.
(3) Das Studium an der Hochschule für Welthandel ist bei Beamten der Verwendungsgruppe A und H 1 auch durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Diplomkaufmannes als vollendet anzusehen, wenn der Beamte diesen akademischen Grad vor dem 1. Jänner 1960 erworben und überdies das zweisemestrige Aufbaustudium an einer Hochschule für Welthandel absolviert hat.