BGBl. I Nr. 127/1999
127. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 1999
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999 (7. BFG-Novelle 1999), das Dorotheumsgesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG erlassen wird (Dienstrechts-Novelle 1999)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 234geändertAbs 1
Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse
§ 234.
(1) Die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so lange als Bundesgesetze weiter, bis die auf Grund des § 24 Abs. 5 für die betreffenden Verwendungen erlassenen Verordnungen in Kraft treten. Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 1 bis 3 und die §§ 28 bis 35 und 275 281 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Bei der Anwendung des § 33 Abs. 8 sind die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen.
… 16 unveränderte Absätze
(3) Bis zum Inkrafttreten der für die betreffenden Verwendungen vorgesehenen neuen Verordnungen nach § 24 Abs. 5 gelten noch folgende Erfordernisse:
1. im höheren auswärtigen Dienst für die Zulassung zur Dienstprüfung eine einjährige Verwendung im auswärtigen Dienst,
2. im rechtskundigen Dienst und höheren technischen Dienst im Patentamt für die Zulassung zur Dienstprüfung eine dreijährige Verwendung in diesem Dienst, wobei auf den dreijährigen Zeitraum Zeiten einer einschlägigen Praxis bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen sind,
3. im rechtskundigen Dienst im Patentamt Entfall der Grundausbildung bei Eignung des Beamten zum Richteramt oder zum Rechtsanwaltsberuf,
4. im höheren schulpsychologischen Dienst
a) für die Zulassung zur Dienstprüfung eine einjährige Verwendung im höheren schulpsychologischen Dienst,
b) Entfall der Grundausbildung bei Zurücklegung einer mindestens dreijährigen Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen
L PA, L 1 oder L 2 entsprechenden Verwendung,
5. im höheren technischen Dienst im Eich- und Vermessungswesen für die Zulassung zur Dienstprüfung eine einjährige Verwendung in diesem Dienst,
6. im gehobenen Dienst bei Gericht Ersatz der Gerichtskanzleiprüfung durch die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Kanzleidienst oder die erfolgreich abgelegte Prüfung für den mittleren Dienst in der Finanzverwaltung,
7. im gehobenen sozialen Betreuungsdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit, einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe,
8. im Fachdienst der Bewährungshilfe und Fürsorgefachdienst Ersatz
a) der Grundausbildung und
b) der nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht,
durch die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule),
9. im Zollfachdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die Fachprüfung für Zollwachebeamte oder die frühere Erste Fachprüfung für die Zollwache.