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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
§ 275neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 550/1994 · danach: BGBl. I Nr. 30/1998 § 275↗RIS↗

Dienstliche Ausbildung

Paragraph 275, (1) Die Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sind auch auf Bundesbedienstete anzuwenden, die nicht Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben.

  1. Absatz 2,Dies gilt auch für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst leisten, soweit sie eine der folgenden Ausbildungen anstreben:
    1. Ziffer eins
      die dienstliche Ausbildung für
      1. Litera a
        die Verwendungsgruppen M BUO 2 oder M ZUO 2 oder
      2. Litera b
        den Dienst in Unteroffiziersfunktion in den Verwendungsgruppen C oder D oder
      3. Litera c
        die Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 oder H 2 in der Verwendung als Musikoffizier oder
    2. Ziffer 2
      eine sonstige dienstliche Ausbildung im Rahmen der beruflichen Bildung nach Paragraph 33, oder Paragraph 40, Absatz 4, des Wehrgesetzes 1990.
  2. Absatz 3,Landes- und Gemeindebedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen,
    2. Ziffer 2
      die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben ist und
    3. Ziffer 3
      die Prüfung nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
  3. Absatz 4,Durch Verordnung kann bestimmt werden,
    1. Ziffer eins
      daß Personen, die keine Bundesbediensteten sind und auch nicht von den Absatz 2, oder 3 erfaßt werden, zu bestimmten Grundausbildungslehrgängen zugelassen werden können und
    2. Ziffer 2
      welcher angemessene Kostenersatz für eine solche Teilnahme zu leisten ist.