BGBl. Nr. 550/1994
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 64geändertZ 1 bis Z 3
… 3 unveränderte Absätze
Unterabschnitt E
Aufnahmeverfahren mit Überprüfung im Dienstverhältnis
Anwendungsbereich
1. Hilfsdienst (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7, E, PT 9 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
2. Reinigungskräfte, ungelernte oder angelernte Arbeiter oder ungelernte oder angelernte Arbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7, A 6, P 5 und P 4 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
3. Facharbeiter oder Facharbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppe A 4, A 5, P 3 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
4. Zustelldienst und sonstige fachliche Hilfsdienste der Verwendungsgruppe PT 8 im Postbetriebsdienst der Post- und Telegraphenverwaltung,
5. Bautrupparbeiter oder Bautrupparbeiterinnen der Post- und Telegraphenverwaltung und
6. Lehrlinge.