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BGBl. Nr. 611/1994

kundgemacht 05.08.1994 RIS↗
611. Kundmachung: Aufhebung des § 304 der Bundesabgabenordnung durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 304 der Bundesabgabenordnung durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 611/1994× zu BAO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 1 § 0↗RIS↗
§ 304aufgehoben
in Kraft 13.01.1993 – 26.08.1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 611/1994 § 304↗RIS↗

Paragraph 304,

Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt oder vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches (Paragraph 4,) eingebrachter Antrag gemäß Paragraph 303, Absatz eins, zugrunde liegt.