Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl.Nr. 611/1994BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch BGBl.Nr. 611/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 304Paragraph 304
Inkrafttretensdatum
13.01.1993
Außerkrafttretensdatum
26.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 611/1994
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 304.Paragraph 304,
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt oder vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches (§ 4) eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zugrunde liegt. Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt oder vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches (Paragraph 4,) eingebrachter Antrag gemäß Paragraph 303, Absatz eins, zugrunde liegt.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12052167
alte Dokumentnummer
N3199325807J