Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl.Nr. 648/1992BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch BGBl.Nr. 648/1992
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 304Paragraph 304
Inkrafttretensdatum
19.04.1980
Außerkrafttretensdatum
12.01.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1992
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 304.Paragraph 304,
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zugrunde liegt. Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag gemäß Paragraph 303, Absatz eins, zugrunde liegt.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044079
alte Dokumentnummer
N3196118133S