Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 681/1994BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 681/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 304Paragraph 304
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 304.Paragraph 304,
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein
innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2) von zehn Jahren zulässig wäre, oderinnerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist (Paragraphen 207 bis 209 Absatz 2,) von zehn Jahren zulässig wäre, oder
vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zugrunde liegt.eingebrachter Antrag gemäß Paragraph 303, Absatz eins, zugrunde liegt.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12054075
alte Dokumentnummer
N3199441265J