Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 623/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
623. Bundesgesetz: Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher und des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
Bundesgesetz, mit dem das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das Bundesgesetz über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher und das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 623/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 1216 § 0↗RIS↗
§ 32geändertAbs 1
in Kraft 01.05.1992 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 214/1992 · danach: BGBl. Nr. 623/1994 § 32↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 623/1994 · danach: BGBl. II Nr. 407/1997 § 32↗RIS↗
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 32.
(1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 235 S, handelt es sich aber um einen Sachverständigen, dessen Mühewaltung eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 zu entlohnen ist, von 157 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,
… 4 unveränderte Absätze
1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,
2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
a) dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
b) er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.