über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (Paragraphen 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;
BGBl. Nr. 624/1994
624. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 — ASGG-Nov. 1994
Bundesgesetz, mit dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, das Schauspielergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 — ASGG-Nov 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11aneu
Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz;
Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten
Gerichtshofs
Paragraph 11 a, (1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,
- Ziffer eins
- Ziffer 2eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach Paragraph 11 b, erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;
- Ziffer 3Klagen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sowie sonstige Anträge und Schriftsätze zurückzuweisen, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist;
- Ziffer 4außerhalb einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu entscheiden über
- Litera adie Verfahrenshilfe;
- Litera bdie Verbindung von Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung;
- Litera cdie Trennung der Verhandlung über Ansprüche, die in der selben Klage geltend gemacht worden sind;
- Litera ddie Unterbrechung des Verfahrens;
- Litera edie örtliche oder sachliche Unzuständigkeit sowie über die Überweisung einer Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Gericht;
- Litera fAnträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
- Litera gdie einstweilige Zulassung als Bevollmächtigter (Paragraph 38, ZPO);
- Litera hdie Sicherheitsleistung für Prozeßkosten (Paragraphen 56, ff ZPO);
- Litera idie Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen;
- Litera jdie Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (Paragraphen 419, 430, ZPO);
- Litera kdie Ergänzung von Beschlüssen (Paragraph 430, ZPO), die der Vorsitzende nach den Litera a bis j oder nach den Ziffer eins, oder 3 gefaßt hat.
- Absatz 2,Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über
- Ziffer einsAngelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sowie
- Ziffer 2Rekurse, die gegen Beschlüsse erhoben werden
- Litera adie nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefaßt hat;
- Litera büber den Kostenpunkt.
- Absatz 3,Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über
- Ziffer einsAngelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie
- Ziffer 2Rechtsmittel gegen die nach Absatz 2, gefaßten Beschlüsse.
- Absatz 4,Eine Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle der Dreiersenate (Absatz 2 und 3) Senate nach Paragraph 11, Absatz eins, entschieden haben.