BGBl. I Nr. 140/1997
140. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Reichshaftpflichtgesetz, das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Atomhaftpflichtgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Bundesgesetz über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das Rohrleitungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, das Rechtspflegergesetz, das Heizkostenabrechnungsgesetz und das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11ageändertAbs 2 Z 1, Z 2 lit b, Z 3 (neu); Abs 3 Z 2
… 19 unveränderte Absätze
Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz;
Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten
Gerichtshofs
§ 11a.
(1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,
1. über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;
2. eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach § 11b erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;
3. Klagen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sowie sonstige Anträge und Schriftsätze zurückzuweisen, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist;
4. außerhalb einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu entscheiden über
a) die Verfahrenshilfe;
b) die Verbindung von Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung;
c) die Trennung der Verhandlung über Ansprüche, die in der selben Klage geltend gemacht worden sind;
d) die Unterbrechung des Verfahrens;
e) die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit sowie über die Überweisung einer Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Gericht;
f) Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
g) die einstweilige Zulassung als Bevollmächtigter (§ 38 ZPO);
h) die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten (§§ 56 ff ZPO);
i) die Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen;
j) die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO);
k) die Ergänzung von Beschlüssen (§ 430 ZPO), die der Vorsitzende nach den lit. a bis j oder nach den Z 1 oder 3 gefaßt hat.
(2) Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über
1. Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie,
2. Rekurse, die gegen Beschlüsse erhoben werden
a) die nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefaßt hat;
b) über den Kostenpunkt. sowie
3. eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.
(3) Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über
1. Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 und 4 sowie
2. Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 Z 1 und 2 gefaßten Beschlüsse.
(4) Eine Nichtigkeit (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle der Dreiersenate (Abs. 2 und 3) Senate nach § 11 Abs. 1 entschieden haben.