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BGBl. Nr. 624/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
624. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 — ASGG-Nov. 1994
Bundesgesetz, mit dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, das Schauspielergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 — ASGG-Nov 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 624/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 14 § 0↗RIS↗
§ 172geändertAbs 4
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 104/1985 · danach: BGBl. Nr. 624/1994 § 172↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 30.06.2010 · idF BGBl. Nr. 624/1994 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 172↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 172.
(1) Die Gerichtsbarkeit im Verfahren vor dem Konkursgericht übt in erster Instanz ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter aus.
(2) Vereinbarungen über die Zuständigkeit der Gerichte sind unwirksam.
(3) Gläubiger können sich auch durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich der Gläubigerschutzverband, wenn er nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Läßt sich ein Gläubiger zur Erhebung eines Rekurses durch einen Gläubigerschutzverband vertreten, so muß das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Satzungsgemäß berufenen Organen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sowie ihren Bevollmächtigten ist auch dann, wenn die Bevollmächtigung durch einen Gläubiger nicht ausgewiesen ist, die Einsichtnahme in die Konkursakten zu gestatten (§ 219 Abs. 2 ZPO), ohne daß ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden muß.
(4) Durch einen Bevollmächtigten seiner gesetzlichen Interessenvertretung oder seiner freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung kann sich ein Gläubiger im gleichen Umfang wie durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband dann vertreten lassen, wenn er Beschäftigter des Gemeinschuldners (§ 51 Abs. 1 ASGG) ist oder war und ein Rechtsstreit über die Forderung des Beschäftigten gegen den Gemeinschuldner in den Wirkungskreis der Arbeits- und Sozialgerichte fällt oder fiele. Das gilt auch für Gläubiger, die Beschäftigten gleichstehen (§ 51 Abs. 3 ASGG), sowie für diejenigen, deren Klagen eine Arbeitsrechtssache nach § 52 Z 1, 2 und 3 lit. a 50 ASGG vor die Arbeits- und Sozialgerichte gehören wäre.