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BGBl. Nr. 626/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
626. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG-Novelle 1994)
Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird (BHG-Novelle 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 626/1994× zu BHG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 217 § 0↗RIS↗
§ 80geändert ab 01.01.1995 ersetzt durch BGBl. Nr. 853/1995Abs 4
in Kraft 01.09.1988 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 573/1988 · danach: BGBl. Nr. 853/1995 § 80↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 626/1994 (kundgemacht am 19.08.1994) · ersetzt durch BGBl. Nr. 853/1995 (kundgemacht am 22.12.1995) § 80↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Bestands- und Erfolgsverrechnung
§ 80.
(1) Die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Vermögensveränderungen sowie die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Aufwendungen und Erträge sind für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen.
(2) Auf den Bestandskonten sind jeweils der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge sowie der Endbestand zu verrechnen; auf den Erfolgskonten sind die Aufwendungen und Erträge zu verrechnen. Der jährliche Kontenausgleich ist durch Abschlußbuchungen auf den Konten herzustellen.
(3) Die Verrechnung hat mit dem Geldwert, dem Nennwert oder mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erfolgen.
(4) Voranschlagsunwirksam dürfen nur Einnahmen und Ausgaben gemäß § 16 Abs. 2 Z 3, 9, 10 und, 11 und 12 verrechnet werden.