BGBl. Nr. 626/1994
626. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG-Novelle 1994)
Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird (BHG-Novelle 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 80geändert ab 01.01.1995 ersetzt durch BGBl. Nr. 853/1995Abs 4
… 3 unveränderte Absätze
Bestands- und Erfolgsverrechnung
§ 80.
(1) Die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Vermögensveränderungen sowie die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Aufwendungen und Erträge sind für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen.
(2) Auf den Bestandskonten sind jeweils der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge sowie der Endbestand zu verrechnen; auf den Erfolgskonten sind die Aufwendungen und Erträge zu verrechnen. Der jährliche Kontenausgleich ist durch Abschlußbuchungen auf den Konten herzustellen.
(3) Die Verrechnung hat mit dem Geldwert, dem Nennwert oder mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erfolgen.
(4) Voranschlagsunwirksam dürfen nur Einnahmen und Ausgaben gemäß § 16 Abs. 2 Z 3, 9, 10 und, 11 und 12 verrechnet werden.